Satzung
Präambel
Der Kompass eggs e.V. ist eine Vereinigung aus Ungleichgesinnten. Vereinsgebäude und Räumlichkeiten des Vereins bieten den Mitgliedern die Möglichkeiten der Begegnung, des Kennenlernens und der gemeinsamen Freizeitbeschäftigung.
Im Sinne des Vereins soll so ein gegenseitiges Verständnis für ein friedliches Miteinander von Menschen aufgebaut werden. Um der Völkerverständigung zu dienen, bemüht sich der Verein die Aktivitäten Richtung Osteuropa auszudehnen.
1. Name und Sitz
1. Der Verein führt der NamenKompass eggs e.V – eine Gemeinschaft für ein gerechtes System –
2. Der Verein hat seinen Sitz in 36088 Hünfeld.
3. Der Verein wurde am 27. Juli 2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hünfeld unter der Nummer 396 eingetragen worden.
2. Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4. Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Jugendhilfe und die Unterstützung von Personen i.S. des § 53 AO. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Schaffung von Orten der Begegnung zur Förderung von Völkerverständigung zwischen jungen Menschen aller Nationalitäten. Der Verein organisiert in diesem Sinne Jugendbegegnungen, Jugendfahrten sowie Netzwerkprojekte mit dem Schwerpunkt Jugend, soziale Integration und Völkerverständigung. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein den Mitgliedern
– Orte der Begegnung aufbauen und betreiben,
– neue Formen der Verbindung von Arbeit, Leben und Freizeit sowie allgemeiner Bildung in Projekten erarbeiten, entwickeln und verwirklichen,
– bevorzugt Stellen innerhalb des Vereins anbieten.
Somit werden soziale und fachliche Qualifikationen der Mitglieder gefördert
2. Der Verein verwirklicht seine Ziele auch mittelbar gemäß § 58 Nr. 1 AO durch Weitergabe von Mitteln an Personen des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke. Er kann Ihnen auch Räume und Arbeitskräfte für deren steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen. Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben im Ausland einer Hilfsperson i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, nämlich eines jeweils gesondert Bevollmächtigten. Die im Namen und für Rechnung des Vereins zu erbringenden Aufgaben sind in einem besonderen Vertrag geregelt. Die Mittelweitergabe an die Hilfsperson ist nur solange zulässig, als diese durch ordnungsgemäße Rechnungslegung die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel mindestens jährlich nachweist. Die Mittelweitergabe im Ausland kann auch durch ein Mitglied selbst vor Ort erfolgen. Den Nachweis der Mittelverwendung hat das Mitglied selbst vorzunehmen.
5. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige oder beschränkt geschäftsfähige natürliche Person, sowie jede juristische Person werden.
2. Der Verein unterscheidet Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und stimmberechtigte Mitglieder.
a) Fördermitglieder: Mitglieder des Vereins, die das Angebot des Vereins nutzen. Sie haben das Recht auf Informationen und werden beratend in die Vereinsentwicklung einbezogen. Mit dem Eintritt wird jedes Mitglied über die Grundsätze und Richtlinien aufgeklärt. Sie haben kein Stimmrecht.
b) Ehrenmitglieder: Können vom Vorstandsvorsitzendem unter Berücksichtigung der Vorstandsmeinungen ernannt werden. Eine Mitgliedschaft als
Fördermitglied ist einer Ehrenmitgliedschaft nicht vorausgesetzt. Ehrenmitgliedschaften sind auf Lebzeit. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag
und haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglied kann nur die Person werden, die sich im Sinne des Vereins hervorgehoben hat. Dies zu Beurteilen liegt im
Ermessen des Vorstandvorsitzenden.
c) Stimmberechtigte Mitglieder: Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein erklärt jedes Mitglied, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder der Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft bezieht sich jeweils auf ein Jahr und verlängert sich je um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wurde. Es zählt der Tag des Eingangs der Erklärung beim Verein.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorsitzende nach Beratung mit dem Vorstand.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Beitragsordnung. Sie wird vom Vorstand beschlossen. Eine Änderung der Beitragssatzung kann nur für das folgende Jahr Wirkung entfalten. Sie muss bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres den Mitgliedern mitgeteilt worden sein, um wirksam zu werden.
6. Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung (MGV).
2. Der Vorstand.
- 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und betrifft alle stimmberechtigten Mitglieder.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Abgabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlassung des Vorstandes vorzulegen. Sie kann Rechnungsprüfer bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Diese prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die Prüfung kann nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung auch über
ein Steuerberatungsbüro vorgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
– den jährlichen Vereinshaushaltsplan,
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
– Gründung und Beteiligungen an Gesellschaften und Stiftungen,
– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
– Satzungsänderungen,
– Auflösung des Vereins,
– Wahl der Vorstandsmitglieder,
– Entgegennahme der Berichte Vorstand und Rechnungsprüfung,
– Entlastung des Vorstandes.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern mindestens drei stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
– Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
– Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung offen.
– Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
– Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
– Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.
8. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus Geschäftsführendem Vorstand,stellvertretendem Vorstand, Kassenwart und bis zu vier Beisitzern.
- Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorstandsvorsitzende sein muss. Der Vorstandsvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt bei allen Rechtsgeschäften, bei denen der Verein nicht mit Verbindlichkeiten von über 3.000 EUR, bei Dauerschuldverhältnissen nicht über 3.000 EUR pro Kalenderjahr, belastet wird.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein Wahlrecht. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dies sind insbesondere: Vorbereitung und Einberufungvon Mitgliederversammlungen, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, etc.
- Vorstandsitzungen finden nach einem vom Vorstand festgelegtem Terminplan statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorstandes. - Das zum Kassenwart gewählte Vorstandmitglied ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kasse und die Vereinsbuchführung verantwortlich. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung über den geprüften Jahresabschluss zu erstatten.
- Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser Mitglied des Vorstandes.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
- Der Vorstand ist berechtigt, die hauptamtliche Geschäftsführung mit der Aufnahme eines Kredites bis zu maximal insgesamt 50.000 Euro zu beauftragen. Hierfür bedarf es einen Vorstandsbeschluss.
- Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich per Post oder E-Mail mitgeteilt werden.
9. Bestellung der Kassenprüfer
-gestrichen-
10. Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von/vom Protokollführer/in der betreffenden Sitzung und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
11. Geschäftsführer
Die Mitgliederversammlung kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er ist Vertreter des Vorstandes im Sinne des § 30 BGB. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Aufgaben und Vertretungsumfang können auch durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
12. Hauptamtliche Mitarbeiter
Der Verein kann zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Mitarbeiter hauptamtlich bzw. hauptberuflich einstellen.
13. Aufhebung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hünfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14. Sozialausschuss
1. Drei Mitglieder bilden einen Sozialausschuss. Die Mitglieder werden durch den Vorstand berufen.
2. Der Vorstand hat den Ausschuss über etwaige Einstellungen von hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu unterrichten. Der Sozialausschuss prüft die Möglichkeit der Einstellung beispielsweise eines Langzeitarbeitslosen. Prinzipiell sollen Vereinsmitglieder über den Ausschuss über das Stellenangebot schriftlich per Aushang oder Email informiert werden.